Terms and Conditions /Allgemeine Geschäftsbedingungen(Stand: Juni 2018)   (FÜR NICHT-US-BÜRGER)

(Stand: Dezember 2017) 

Achtung liebe Member, aus gegebenen Anlass teilen wir Euch mit, dass wir keine Miete unserer Geräte zulassen werden von einem Member, sobald wir Kenntnis davon haben, dass diese Miete im Voraus durch einen Kredit oder Darlehen finanziert wurde! Ich bitte alle Sponsoren, diesen Prozess im Auge zu behalten. Wir können nur präventiv tätig werden. Kommt der Sachverhalt später raus, so bleibt der Miet-Vertrag (AGB) leider gültig! 

§1 Präambel

Die Sono Blockchain Stiftung –  im Folgenden kurz „Stiftung“ genannt – wurde nach englischem Recht gegründet mit Sitz in Manchester  und unterliegt den Gesetzen von England und Wales. Gegenstand der Stiftung ist die Entwicklung und die Forschung auf dem Gebiet der Mining-Technologien. Dies schließt sowohl die Technik der Hardware als auch die dazu erforderliche Software-Entwicklung mit ein.

Die Zielsetzung der Stiftung und deren Interessenten – im Folgenden kurz „Mitglieder“ genannt – besteht darin, weltoffenen Bürger die Technologie der Krypto-„Währungen“ zu vermitteln und in verständlicher Form zugänglich zu machen, die erforderliche Ausstattung und ein – soweit gewünscht – ein fundiertes und praxisbezogenes  Training zur Verfügung zu stellen.  Weiterhin werden dem Mitglied auch erforderliches Informationsmaterial –soweit dies mit dem Mitglied vereinbart und aus Sicht der Stiftung erforderlich ist –  zur Verfügung gestellt. Ein Rechtsanspruch kann jedoch hiervon seitens des Mitgliedes gegenüber der Stiftung nicht abgeleitet werden.

Die Stiftung verfügt über keinen Einfluss über das Management  jeder zu schürfenden kryptographischen Währungen bzw. auf deren zukünftige Wertentwicklung der Krypto-Währung/en. Die Stiftung stellt lediglich das erforderliche technische „Know-how“,  incl. dem vertraglich vereinbarten Equipment in Form der Hardware bzw. Software sowie laufende Informationen und Online Webinare, Info Chats zur Verfügung.

Die Stiftung forscht ständig auf dem Sektor der Blockchain-Technologie und stellt dieses Wissen dem Mitglied in Form von Hard- oder Software zur Verfügung.

Die Stiftung erbringt keine Dienstleistungen im Finanzsektor  (Finanzdienstleistungen) wie z.B.  An- und Verkauf, Verwaltung etc. von Kryptowährungen und/oder Finanz Kommissionsgeschäfte, Exchange etc. Es werden keine Finanzgeschäfte und/oder Anlagegeschäfte nach dem Vermögensanlage Gesetz weder im eigenen Namen noch im Namen Dritter durchgeführt auch nicht vermittelt oder in sonstiger Form realisiert.

Jedem Mitglied wird durch die Stiftung ein eigenes virtuelles Back-Office, welches personifiziert ist, gegen eine einmalige Bearbeitungsgebühr/Einrichtungsgebühr von 150,00 Euro zur Verfügung gestellt. Über dieses Back-Office kann  das Mitglied die Verwaltung  der kryptographischen Währung/en im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen.

§2 Allgemeine Bestimmungen / Anmeldung

 Eine Mitgliedschaft kann nur aufgrund einer Empfehlung eines weiteren bereits registrierten Mitglieds ermöglicht werden. Jedes Mitglied findet den Zugang zu seinem eigenen Back-Office nach der Registrierung über den

Link: https://flexisono.com

Eine direkte Registrierung bei der „Sono Blockchain Stiftung“ ist nicht möglich.

Die an einer Mitgliedschaft Interessierte natürliche Person muss volljährig https://sono-burstcoinmining.com.sein. Eine juristische Person hat sich bei uns als solche mit allen notwendigen Dokumente zu verifizieren. Die einfache Registrierung bei der Stiftung erhebt noch keinen Anspruch auf eine Provisions-Zahlung gegenüber der Stiftung. Erst die rechtsgültige Bestellung und die Annahme der Bestellung durch die Stiftung sowie die anschließende Zahlung der Registrierungs-Gebühr führt zu der Mitgliedschaft. Die einmalige Einrichtungs-Gebühr beträgt 150,00 Euro und ist nach der Registrierung sofort zur Zahlung fällig und zahlbar. Ein Rückzahlungsanspruch der Einrichtungsgebühr von 150,00 Euro des Mitglieds gegenüber der Stiftung ist ausgeschlossen.

Aufgrund der Bestimmung des Geldwäsche-Gesetzes ist das Mitglied dazu verpflichtet, der Stiftung alle relevanten personenbezogenen Daten wie Reisepass-Kopie, Rechnung mit Adressbestätigung mitzuteilen. Dies gilt auch für die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person.

§3. Schutz Ihrer persönlichen Daten

Die Stiftung trifft entsprechende Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die persönlichen Daten der Mitglieder, die das Mitglied an die Stiftung weitergibt, sicher und nur so lange wie für die angegebenen Zwecke nötig gespeichert werden. Die persönlichen Daten werden in unseren eigenen Speichereinrichtungen aufbewahrt. Bitte unterrichten Sie uns bei einer Änderung der persönlichen Daten, damit wir unsere Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand halten können. Unterrichten Sie uns bitte ebenfalls, wenn Sie die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten wünschen.

§4. Datenschutzrichtlinie

Die Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt gemäß unserer Datenschutzrichtlinie. Das Mitglied stellt uns personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von 1998 (Date Protection Act 1998), DSGVO 2018 und der Datenschutz- und elektronischen Kommunikationsverordnungen von 2011 (The Privacy and Electronic Communications (EC Directive) (Amendment) (Regulations 2011) zur Verfügung.

  Wird von einem Interessenten oder Mitglied ein Video abgespielt, können Daten        an YouTube übermittelt werden.

Das Mitglied ist damit einverstanden und erklärt sich in diesem Zusammenhang auch dazu bereit, dass die Stiftung diese Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der dieser Vereinbarung (Nutzungsvereinbarung) und für administrative Zwecke innerhalb der Geschäftsbeziehung verarbeitet.

 

§5. Zustimmung zur elektronischen Übermittlung von Bestätigungen und Daten

Das Mitglied stimmt hiermit ausdrücklich zu, dass ihm Informationen jeglicher Art wahlweise entweder per E-Mail oder per Post zugestellt werden kann.

 

§6. Boni

Wir können unseren Mitgliedern zu Werbezwecken Geldprämien anbieten. Die Geldprämien können variieren. Diese Geldprämien gelten für unsere beiden Produktpaletten, HDD-Mining und Flexi-Mining. Berechnet werde diese gemäß des gemieteten Volumen an unseren Maschinen. Das aktive Mitglied hat Einblick in den aktuellen Marketingplan. Dieser befindet sich in dem jeweiligen persönlichen Backoffice.

Diese Prämien dienen dazu, unser Konzept zu bewerben oder auch Dritten zu empfehlen.

Diese Werbemaßnahmen sind jedoch mit der Stiftung abzusprechen und haben nur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Mitglieds zu erfolgen. Oder das Mitglied nutzt die von der Sono Blockchain-Stiftung zur Verfügung gestellte und geprüfte „Landing-Page“.

Die Stiftung stellt – jederzeit widerruflich – entsprechende Weminare zur Anwerbung sowie zur Fortbildung, Videos und weitere Informationen zur Verfügung.

Über die jeweiligen Prämien, welche im Zusammenhang mit den Werbemaßnahmen stehen, werden die Mitglieder entsprechend, über den jeweils aktuellen Marketing-Plan, informiert.

Die Sono Blockchain Stiftung arbeitet weder mit sogenannten Matrix oder Binären-
Systeme. Wir haben uns entschlossen einen linearen Vergütung-Plan zu
wählen. Hier werden Provisionen bis in die 6. Tiefe gezahlt, zzgl. verschiedener
Bonifikationen. Leistung-Bezogen und trotzdem einfach ist die Gestaltung.

Die Sono Blockchain Stiftung zahlt die Provisionen in „Echt-Zeit“ auf das persönliche Konto des Mitgliedes. Es kann dann die Zahlung direkt auf das individuelle Konto von 2pay4you transferiert werden, zur weiteren Verfügung.

Der Marketing-Plan ist gesondert in dem personalisierten „Back-Office“ dargestellt.
Jedes Mitglied ist verantwortlich für seine gemieteten TB/Shares, Flexi/Shares. Das Mitglied hat Sorge dafür zu tragen, dass die Ort-übliche Steuer von ihm für seine Vergütung gezahlt wird. Jedes Mitglied trägt auch Sorge dafür, dass unter Umständen notwendige Gewerbe- Anmeldung/en vorliegen. Die  Sono Blockchain Stiftung behält sich vor, zu jeder Zeit den Marketing-Plan den Markt-Entwicklungen anzupassen. 
 

 

§7. Produkte

Die Stiftung bietet  das „Minen/Schürfen“ der Coins, mit Hilfe der HDD-Technologie und stellt dafür die dazu erforderliche Hard- und Software sowie die entsprechende/n Information/en in Form des http://pool.burstcoin.space dem Mitglied zur Verfügung.

Das Mitglied kann über den Ertrag des „Mining/Schürfen“ in Form von „geschürften“ Coins, anteilig der jeweils gebuchten Kapazität, jederzeit selbst in vollem Umfange verfügen über den personifizierten Burst Wallet Account.

Ab dem 10. Oktober 2018 stellt die Stiftung den Mitglieder gegen eine jährliche Bearbeitung- und Programmier-Pauschale das parallele Mining/ Schürfen eines zweiten Coins, des BHD, mittels der HDD-Technologie zur Verfügung.

 

Die Stiftung bietet seinen Mitglieder ein weiteres Mining-Projekt.

Dazu wird eine gänzlich andere Technologie verwendet. Diese Hardware und ihre spezielle Software ist in der Lage unter bis zu 70 verschiedener Coins täglich mehrmals, die ertragreichsten Coins für unser Mitglied zu minen/schürfen.

Die Auszahlung der Erträge aus diesem Mining-Prozess erfolgt für jedes einzelne Mitglied in Bitcoin.

Die Verfügungsgewalt über die geschürften und ausgezahlten Coins steht dem Mitglied aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Software selbst zu.

Die Stiftung garantiert nicht für einen bestimmten/festen Ertrag aus dem „Minen/Schürfen“ mittels der zur Verfügung gestellten Hard- uns Software.

Ein Rückerstattung-Anspruch der Miete gegenüber der Stiftung besteht nicht. Die Miete ist jeweils für den Zeitraum von 1095 Tage, seit 15.03.2019 500 Tage pro Terabyte HDD-Mining und 730 Tage Flexi-Mining im Voraus zu entrichten. Der Mietvertrag endet automatisch nach der vereinbarten Mietzeit. Einer besonderen Kündigung bedarf es nicht.

Die persönlichen Erträge werden im Backoffice angezeigt. Nach Antrag des Mitglied werden diese Coins auf Wallets der eigenen Wahl ausgezahlt.

 §8. Zahlung und Rechnungsstellung

Nach dem derzeitigen Stand (November 2017) ist das MINEN/schürfen von Kryptowährungen fast weltweit von der örtlichen Mehrwertbesteuerung befreit. Dies trifft auch insbesondere derzeit auf das Produkt „Cloud Mining“ zu.

Das Mitglied ist jedoch dazu verpflichtet, zu prüfen oder durch einen z.B. Steuerberater prüfen zu lassen, ob und welche steuerliche Verpflichtung von ihm zu erfüllen sind. Weiterhin sind mögliche gewerberechtliche Verpflichtungen wie z.B. Gewerbeanmeldung durch das Mitglied vorzunehmen.

Dieser Hinweis ersetzt jedoch keine steuerliche Beratung.

 

§9. Ereignisse höherer Gewalt (Force majeure)

 

Ein Ereignis höherer Gewalt für die bei der  Stiftung durch das Mitglied angemieteten Computer  bzw. auch sonstiges Equipment, welches  zum „Minen/Schürfen“ der Coins dient/dienen liegt unter den folgenden Umständen vor: 

  1. Jede Maßnahme, jedes Ereignis oder jeder Umstand (einschl. ohne Beschränkung, wie z.B. eine Ausschreitung, ein Streik oder zivile Unruhe, Terrorangriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Maßnahme und Verordnung einer Regierung oder supra-nationalen Behörde oder Aufsicht, welches die Leistung der Computeranlagen oder des sonstigen technischen Equipments einschränkt z.B. durch Ausfall von Strom durch Dritte etc., 
  1. ein Ausfall oder Fehler der Computer-Geräte-Systeme oder das Versagen elektronischer oder Kommunikationsgeräte, oder 
  1. die Nichterfüllung von Verpflichtungen eines dritten Anbieters etc.

Die Stiftung haftet im Fall eines Ereignisses höherer Gewalt weder gegenüber dem Mitglied noch gegenüber einer anderen Person für irgendwelche dadurch erlittenen finanziellen Nachteile im Zusammenhang mit dem „Mining/Schürfen“.

 

Es sind  besondere technisches Know How (Computer-Hardware, Harddisk etc. bzw. auch sonstiges Equipment) zum „Minen/Schürfen“ der Coins erforderlich. Die Stiftung arbeitet deshalb nur mit zertifizierten Vertragspartner-Unternehmen zusammen, die die hierzu erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und in diesem Zusammenhang auch für eine Langzeit-Garantie aufgrund des hohen technischen Standard  eintreten.  

 

§10. Kündigung, Beendigung

Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied wie nachstehend gekündigt werden:

Im Cloud-Mining beträgt die Laufzeit der Miete des oder der Terabyte 1095 Tage, seit 15.03 500 Tage.

    Im Bereich des Flexi-Mining beträgt die Miet-Zeit 730 Tage.

Die Mitgliedschaft kann von der Stiftung gekündigt werden, wenn:

  1. Das Mitglied einer fälligen Zahlung nicht termingerecht nachkommt.
  2. das Mitglied stirbt, unzurechnungsfähig wird, unfähig ist die bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Stiftung zu erfüllen.
  3. Unlauterer Wettbewerb
  4. Missachtung der AGB
  5. Wenn das Mitglied Daten, Informationen, Schulungsmaterial oder ihm in sonstiger Weise zur Verfügung gestellte Informationen an Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der Stiftung weitergibt oder in sonstiger Weise zugänglich macht. Die Weitergabe oder Zurverfügungstellung von Daten, Informationen etc. ist nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die Stiftung erlaubt. Bei Zuwiderhandlungen behält sich die Stiftung die Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5000€ (pro Einzelfall) ausdrücklich vor.
  6. Bei Streitigkeiten können diese nur durch die Einschaltung eines Schiedsgerichts (London Court of International Arbitration – LCIA) in London, Fleet Street 70 geklärt werden. Die Bestimmung des Schiedsgericht obliegt der Sono Blockchain Stiftung Ltd. Der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit kann nur dann beschritten werden, wenn bei dem Schiedsgericht keine Einigung erzielt werden konnte. In diesem Fall ist das zuständige Gericht im Amtsbezirk London zuständig.

 

§11. Mitteilungen

Alle Mitteilungen an die Stiftung sind :

In Textform, per E-Mail

an: info@flexisono.com zu senden-

§12. Beschwerden

Jede Beschwerde, die das Mitglied/Interessent in Bezug auf die von der Stiftung im Rahmen der „(Nutzung)“Vereinbarung erbrachten Leistungen haben, ist in Textform an die Stiftung zu übermitteln. Die Stiftung verfügt über interne Verfahren um zu gewährleisten, dass jede Beschwerde, die bei der Stiftung eingeht, umgehend und fair behandelt wird.

Die entsprechenden Unterlagen, Informationen etc. werden dem Mitglied in deutscher Sprache bereitgestellt. Sämtliche Korrespondenz und Kommunikation zwischen der Stiftung und dem Mitglied wird in deutscher Sprache erfolgen, falls nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde.

§13. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung von einem Gerichts- oder Verwaltungsgremium der zuständigen Gerichtsbarkeit als ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt worden sein, so wird diese Unwirksamkeit oder erklärte Nichtdurchsetzbarkeit die sonstigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigen. Die restlichen Vereinbarungen werden dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  

§14. Abtretung 

Das Mitglied darf seine Rechte nicht abtreten oder auf Dritte übertragen oder die Verpflichtungen, welche sich aus der Mitgliedschaft ergeben, sei es gesetzlich oder anderweitig, entweder dauerhaft oder vorübergehend an Dritte ohne die besondere schriftliche Zustimmung der Stiftung weitergeben.

Die Stiftung kann ihre Rechte oder Pflichten aus dieser Vereinbarung ohne vorherige schriftliche Zustimmung an einen Nachfolger für alle deren (Stiftung)  wesentlichen Tätigkeiten oder Vermögenswerte, abtreten. 

 

§15. Rechte Dritter

Soweit in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, hat eine Person, die nicht Vertragspartei (Mitglied) dieses Vertrages ist, keine Rechte aus dem Vertragsgesetz (Rechte von Dritten) von 1999 (Contracts Right of Thirt Parties Act 1999), um eine Bestimmung dieses Vertrages gegenüber der Stiftung durchzusetzen.